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Stellungnahme zum Referentenentwurf SGB III-Modernisierungsgesetz

Arbeit

Stellungnahme des SoVD zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III - Modernisierungsgesetz)

1    Zusammenfassung des Referentenentwurfs

Ziel des Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III – Modernisierungsgesetz) ist es unter anderem, den Sozialstaat stärker an der Lebensrealität der Bürger*innen auszurichten. Auch sollen die Digitalisierungsschritte der Bundesagentur für Arbeit (BA) konsequent weitergegangen und die notwendigen Rahmenbedingungen dafür geschaffen werden – für die Bürger*innen und die Beschäftigten der BA. In diesem Rahmen soll auch die Arbeitsförderung modernisiert und insgesamt „bürgerfreundlicher, transparenter, effizienter und unbürokratischer“ gestaltet werden. Damit soll die Arbeitsmarktpolitik nachhaltiger werden und den aktuellen Herausforderungen wie der Fachkräftesicherung sowie der Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit und der Integration junger Menschen ohne Schul- oder Berufsabschluss in den Arbeitsmarkt Rechnung getragen werden.

Zu den konkreten Maßnahmen in diesem Referentenentwurf zählen beispielsweise:

  • Die Verankerung der Digitalisierung und Automatisierung im Rahmen einer Grundsatznorm im SGB III;
  • Die Einführung der Möglichkeit von Videotelefonie für Beratungs- und Vermittlungsgespräche;
  • Die Modernisierung des Erreichbarkeitsrechts;
  • Der flächendeckende Ausbau von Kooperationen im Sinne einer Jugendberufsagentur;
  • Umfassende und ganzheitliche Betreuung junger Menschen im SGB III;
  • Die Förderung schwer zu erreichender junger Menschen, sowie
  • Die Ausweitungen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Darüber hinaus sind weitere Regelungen und Änderungen vorgesehen, die beispielsweise das Kurzarbeitergeld, den Gründungszuschuss oder das Beitragsrecht von Freiwilligendienstleistungen betreffen. Auch soll die Eingliederungsvereinbarung im SGB III zu einem Kooperationsplan – analog zum Bürgergeld – weiterentwickelt und das Leistungsrecht vereinfacht werden.

Die Maßnahmen des Referentenentwurfs beziehen sich auf den Rechtskreis des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III). Hierunter fallen alle Maßnahmen, die die Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung (ALG I) betreffen. Es ist die Arbeitsgrundlage für die Bundesagentur für Arbeit (BA). Zu den Grundsätzen nach § 1 SGB III gehört es, „dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegen[zu]wirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit [zu] verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt [zu] unterstützen.“ Dem gegenüber stehen Leistungen und Maßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Darin wird die Grundsicherung für Arbeitslose – das Bürgergeld – geregelt. Das SGB II ist nicht Gegenstand des Referentenentwurfs und dieser Stellungnahme.

2    Gesamtbewertung

Der SoVD begrüßt die Zielsetzung des Referentenentwurfs für ein SGB III – Modernisierungsgesetz und die darin enthaltenen Maßnahmen. Es ist richtig, den Sozialstaat mehr an den Bedürfnissen der Bürger*innen auszurichten und mit Hilfe der Digitalisierung den Zugang, aber vor allem auch die verwaltungsinternen Abläufe zu beschleunigen und zu vereinfachen. Das stärkt das Vertrauen in den Sozialstaat und leistet einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung, wenn analoge Abläufe zunehmend digitalisiert werden, da damit Arbeitsprozesse optimiert und Beschäftigte entlastet werden. Zusätzlich können sich dadurch die Beschäftigten in der Bundesagentur für Arbeit besser auf die angemessene Betreuung ihrer Kund*innen konzentrieren.

Die Verankerung der Digitalisierung und Automatisierung im Rahmen einer Grundsatznorm im SGB III ist daher aus Sicht des SoVD im Grundsatz zu begrüßen. Das betrifft vor allem alle Vorgänge, die die Abläufe im Hintergrund verbessern, beschleunigen und automatisieren. Dadurch können die Verwaltungsabläufe optimiert und Angebote niedrigschwelliger zur Verfügung gestellt werden. So wird im Referentenentwurf auch konkret darauf abgestellt, dass bestimmte Formate dazu geeignet sind, die Barrierefreiheit zu erhöhen. Das ist unter dem Aspekt der Teilhabe aller Menschen sehr zu begrüßen. Auch ist es zeitgemäß, die Möglichkeit von Videotelefonie für Beratungs- und Vermittlungsgespräche auszubauen. Das nützt zusätzlich all jenen Menschen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, sei es aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen oder aufgrund eines fehlenden Öffentlichen Personennahverkehrs oder eines eigenen PKW. Das Erreichbarkeitsrecht soll dahingehend geändert werden, dass sich zukünftig die Arbeitslosen im Bundesgebiet oder im grenznahen Ausland aufhalten dürfen und Mitteilungen und Vorschläge der BA zur beruflichen Eingliederung werktäglich zur Kenntnis nehmen können. Ein bestimmtes Kommunikationsmittel wird nicht vorgeschrieben; damit werden dem E-Mailverkehr mehr Möglichkeiten eingeräumt. Auch diese Neuerung ist in einer Zeit von mobilem Arbeiten und zunehmendem Homeoffice angemessen.

Wichtig bleibt aus Sicht des SoVD jedoch, dass alle Menschen bei der Digitalisierung mitgenommen werden und analoge Angebote erhalten bleiben. Das ist vor allem für Ältere, Menschen mit Behinderungen oder auch schlichtweg für diejenigen wichtig, die skeptisch gegenüber neueren Technologien sind, damit sie weiterhin teilhaben können.

Der Referentenentwurf nimmt in Hinblick auf die Fachkräftesicherung vor allem junge Menschen mit komplexen persönlichen Lebenslagen in den Blick. So sollen die Förderung und Betreuung junger Menschen rechtskreisübergreifend gestärkt und die Kooperationen im Sinne einer Jugendberufsagentur flächendeckend ausgebaut werden. Dafür wird der Begriff „Jugendberufsagentur“ auch explizit ins SGB III aufgenommen. Diese Maßnahmen begrüßt der SoVD ausdrücklich, denn ein Berufsabschluss ist die wichtigste Prävention vor Arbeitslosigkeit. Außerdem gibt es nach wie vor zu viele junge Menschen, denen der Übergang von der Schule in eine Ausbildung und anschließend in einen Job nicht gelingt. Die Hintergründe dafür sind vielfältig, weshalb der Ansatz einer vollumfänglichen Beratung und eines möglichen Fallmanagements genau richtig ist.

Des Weiteren begrüßt der SoVD die Ausweitungen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ebenso wie bei jungen Menschen gibt es bei Menschen mit Behinderungen ein noch „ungenutztes“ Erwerbspotenzial, das aus Sicht des SoVD viel zu oft unberücksichtigt bleibt. Der Eingliederungszuschuss leistet hier einen wichtigen Beitrag, um den Übergang von der Ausbildung in eine Festanstellung zu ermöglichen. Bisher haben Arbeitgebende diesen Zuschuss nur bei Übernahme von Beschäftigten mit einer Schwerbehinderung erhalten. Zukünftig erhalten sie den Zuschuss auch für Beschäftigte mit Behinderungen ohne Schwerbehinderung. Damit wird der Personenkreis deutlich ausgeweitet, was insgesamt zu begrüßen ist. Dennoch bleiben wir bei unserer Forderung, die Integration von Menschen mit einer Schwerbehinderung stärker als bisher in den Blick zu nehmen.

Der SoVD weist daraufhin, dass es sich bei den Maßnahmen in diesem Gesetzesvorhaben in erster Linie um gesamtgesellschaftliche Aufgaben handelt, so dass die Kosten durch einen Steuerzuschuss ausgeglichen werden sollten und nicht die Beitragszahlenden belastet werden dürfen. Generell müssen der Bundesagentur für Arbeit für diese zukunftsweisenden Aufgaben ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden. Das passt mit den aktuellen Haushaltskürzungen nicht zusammen.

Der SoVD bekräftigt außerdem seine Idee einer Anschlussarbeitslosenversicherung. Arbeitslose, die durch Pflichtbeiträge einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erworben und diesen infolge langanhaltender Arbeitslosigkeit erschöpft haben, dürfen nicht per se auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende verwiesen und damit in Existenznot gedrängt werden. Daher ist eine zeitlich angemessen begrenzte, steuerfinanzierte Leistung einzuführen, die im Anschluss an Arbeitslosengeld I-Bezug gewährt wird und mit Wohngeld und Kindergeld kombiniert werden kann. Die Höhe sollte sich am Arbeitslosengeld I orientieren und ergänzenden Grundsicherungsbezug weitgehend vermeiden. Die Leistungsbeziehenden sind in dieser Zeit bestrebt, wieder eine ihren Qualifikationen angemessene Erwerbsarbeit zu finden und aufzunehmen. Dabei werden sie von der Bundesagentur für Arbeit unterstützt, welche alle Betreuungs-, Vermittlungs-, Eingliederungs- und Geldleistungen für alle Arbeits- und Ausbildungsplatzsuchenden verwaltet – egal ob sie Arbeitslosengeld I oder Anschlussarbeitslosengeld beziehen. Gleichzeitig müssen dort qualifizierte, zunehmend auch digitale Angebote für individuelle Beratung, Coaching und Vermittlung insbesondere für benachteiligte Personengruppen bereitgestellt werden. Mit dem vorliegenden Referentenentwurf werden erste Schritte in diese Richtung unternommen.

Berlin, 24. Juli 2024

Der Vorstand
Abteilung Sozialpolitik