Bürgergeld / Grundsicherung / SozialhilfeBürgergeld richtig beantragen
Ob bei Jobverlust oder Renteneintritt: Wenn das Geld nicht reicht, können Sie staatliche Unterstützung beantragen.
Mit der Bürgergeld-Reform hat sich 2023 bei der Grundsicherung bei Arbeitslosigkeit und im Alter einiges verändert. Was wichtig ist, wie Anträge ausgefüllt werden müssen und was Ihnen genau zusteht, erläutern Ihnen gerne die Beraterinnen und Berater des SoVD.
Wir helfen Ihnen
- Wann muss ich mich arbeitslos melden?
- Darf das Jobcenter meine Leistungen kürzen?
- Meine Rente reicht nicht. Was kann ich tun?
- Ist mein Arbeitslosengeld korrekt berechnet?
- Wann habe ich Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag?
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Fragen und Antworten zum Bürgergeld
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden zusätzlich zu den Regelleistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Dabei gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs eine Karenzzeit, in der auf eine Prüfung der Angemessenheit des Unterkunftskosten verzichtet wird. Die Heizkosten werden jedoch auch in den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs bis zur Angemessenheitsgrenze übernommen. Nach Ablauf der Karenzzeit überprüft das Jobcenter dann auch, ob die Unterkunftskosten angemessen sind. Was angemessen ist, orientiert sich am örtlichen Mietspiegel. Kosten, die über die Obergrenze hinausgehen, müssen von den Leistungsempfänger*innen aus dem Regelsatz getragen werden. Ein Umzug wird dann angeraten.
Das Bürgergeld ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende und somit eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Das Bürgergeld löst das Arbeitslosengeld II (ALG II) ab dem 1. Januar 2023 ab. Das ALG II wurde umgangssprachlich auch als Hartz IV bezeichnet.
Das Bürgergeld können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze der Regelaltersrente. noch nicht erreicht haben. Das Bürgergeld kommt in Frage, wenn kein Anspruch auf das Arbeitslosengeld I (ALG I) besteht oder wenn der ALG-I-Anspruch erschöpft ist. Außerdem könnte ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen, wenn z.B. das Wohngeld nicht ausreichen würde, um den Lebensunterhalt zu sichern.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Bürgergeld ist das Kriterium „Hilfebedürftigkeit“. Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie für sich oder gemeinsam mit Ihrer Familie nicht ausreichend für Ihren Lebensunterhalt sorgen können und auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Ihre Angehörigen haben einen Leistungsanspruch, wenn sie mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Als Einzelperson bekommen Sie monatlich den Bürgergeld-Regelsatz in Höhe von 563 Euro (ab 1. Januar 2024 für Alleinstehende). Der Regelsatz soll pauschal Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat und Bedürfnisse des täglichen Lebens abdecken. Auch die Teilnahme am soziokulturellen Leben soll mit den Regelsätzen abgesichert werden.
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zusätzlich übernommen. Eine besondere Regelung gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs. Dann werden die Kosten für die Unterkunft nicht geprüft sondern in tatsächlicher Höhe übernommen. Das gilt allerdings nicht für die Heizkosten. Diese müssen auch in den ersten zwölf Monaten angemessen sein. Außerdem können Sie ggf. verschiedene Mehrbedarfs- und Einmalzahlungen, u.a. bei Schwangerschaft und Geburt, Wohnungsersteinrichtung und Behinderung, erhalten.
In den ersten zwölf Monaten, in denen Sie Bürgergeld beziehen, dürfen Sie als alleinstehende Person 40.000 Euro behalten (Karenzzeit). Für jedes weitere Mitglied in der Bedarfsgemeinschaften kommen 15.000 Euro hinzu. Allerdings gilt diese Regelung nur für Bürgergeld-Beziehende. Ältere Menschen oder Erwerbsgeminderte, die Grundsicherungsleistungen beziehen, profitieren von dieser Regelung nicht.
Für sie gelten bei Leistungsbezug sofort die Schonvermögensgrenzen, die für Bürgergeldbeziehende erst nach Ablauf der ersten zwölf Monate gelten. Beim Bürgergeld sind das 15.000 Euro für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Für Menschen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, sind es nur 10.000 Euro. Ein Auto bis zu einem Verkaufswert von bis zu 7.500 Euro zählt dabei nicht mehr zum Schonvermögen. Das darf man künftig also zusätzlich behalten.
Die Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten über 15 Jahren, hinzukommen ggf. der Partner oder die Partnerin, die Eltern und die unter Umständen im Haushalt lebenden unter 25-jährigen unverheirateten Kinder. Die Kinder zählen aber nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. Partner oder Partnerin sind die nicht dauernd getrenntlebende Ehefrau bzw. der Ehemann oder die Person, mit der die Antragstellerin bzw. der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.
Von einer Haushaltsgemeinschaft spricht man, wenn mehrere Personen zusammenwohnen und gemeinsam wirtschaften. Eine Haushaltsgemeinschaft besteht aber nur zwischen verwandten oder verschwägerten Personen.
Erscheinen Sie als Empfänger*in von Bürgergeld ohne rechtfertigenden Grund nicht zu einem Termin beim Jobcenter, dann können Ihnen 10 Prozent Ihrer Leistungen gestrichen für einen Monat werden.
Kommen Sie als Bürgergeld-Empfänger*in Ihren Pflichten nicht nach, dann können Ihnen Leistungen gekürzt werden. Pflichtverletzungen liegen vor, wenn Sie z.B. Ihre im Kooperationsplan abgesprochenen Bemühungen zur Jobsuche nicht einhalten, Arbeits- oder Ausbildungsangebote ohne ersichtlichen Grund ablehnen, Jobmaßnahmen vorzeitig abbrechen oder Sie einen Job gar nicht erst antreten.
Grundsätzlich dürfen Jobcenter die Leistungen nur bis zu 30 Prozent kürzen. Außerdem müssen sich die Jobcenter jeden Fall einzeln anschauen - wenn nötig, bei einer persönlichen Anhörung. Mit dem neuen Bürgergeld erfolgen Sanktionen bei Pflichtverletzungen in einem dreistufigen Verfahren. Die 1. Pflichtverletzung zieht eine Leistungsminderung von 10 Prozent des Regelsatzes für einen Monat nach sich, die 2. Pflichtverletzung 20 Prozent für zwei Monate und schließlich die 3. Pflichtverletzung 30 Prozent für drei Monate.
Seit dem 28.03.2024 sind Sanktionen in Höhe des gesamten Regelbedarfs möglich. Dazu muss der / die Bürgergeldempfänger*in die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit willentlich und im wiederholten Fall abgelehnt haben. Die „Vollsanktion“ ist auf zwei Monate befristet
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ein Sozialleistungssystem für Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen. Die Grundsicherung soll den notwendigen Lebensunterhalt sichern, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.
Einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben Sie, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben oder wenn Sie mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Außerdem müssen Sie noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben sowie Ihren Lebensunterhalt nicht aus Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen bestreiten können. Berechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten (z.B. im Urlaub), erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen. Bitte lassen Sie sich gegebenenfalls beraten.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nur auf Antrag und in der Regel für zwölf Monate geleistet. Um die Grundsicherung nach zwölf Monaten weiter zu erhalten, muss grundsätzlich rechtzeitig ein Folgeantrag gestellt werden.
Die Grundsicherung wird nur geleistet, wenn Ihr Einkommen und Ihr Vermögen nicht für den eigenen Bedarf ausreicht. Es muss zunächst die Höhe Ihres Grundsicherungsbedarfs bestimmt werden. Dieser setzt sich aus dem Regelbedarf für den notwendigen Lebensunterhalt, die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie für Mehrbedarfe (z.B. wegen Gehbehinderung, kostenaufwändiger Ernährung und für behinderte Menschen bei Eingliederung) zusammen. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wurde auch eine Karenzzeit beim Wohnen eingeführt. In dem ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft übernommen. Danach erst werden die Kosten auf ihre Angemessenheit geprüft. Bei den Heizkosten gilt die Karenzzeit nicht, sie werden also gleich am Anfang des Leistungsbezug auf ihre Angemessenheit geprüft.
Wurde Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld I (ALG I) von der Agentur für Arbeit abgelehnt, hat das Jobcenter Ihr Bürgergeld falsch berechnet oder das Sozialamt Ihre Leistungen zu niedrig bewilligt? Dann können Sie binnen eines Monats ab Zugang des Schreibens gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Als Mitglied des SoVD prüfen wir Ihren Bescheid und vertreten Ihre berechtigten Interessen im Widerspruchsverfahren – wenn nötig, vertreten wir Sie auch vor dem Sozial- oder Landessozialgericht (Klage, Berufung). Im Rahmen unserer sozialrechtlichen Beratung informieren Sie unsere Fachjuristinnen und -juristen in unseren Beratungsstellen über alle erforderlichen Schritte, um Ihr Recht durchzusetzen.
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