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Freistellung bei der Pflege von Angehörigen

Aktuelles

Braucht jemand innerhalb der Familie plötzlich Pflege, ist es oft schwierig, den beruflichen Verpflichtungen weiterhin nachzukommen. Können sich Beschäftigte in einem solchen Fall freistellen lassen?

Alte Frau wird von jüngerer Frau gestützt
Die Pflege von Angehörigen erfordert neben Hingabe vor allem viel Zeit. Foto: Evrymmnt/Adobe Stock.

Egal, ob nach einem Unfall, einem Schlaganfall oder aufgrund einer Erkrankung: Menschen können auch ganz plötzlich zum Pflegefall werden. Für Angehörige eine belastende Situation. Und obendrein kommt die Frage: Was ist mit meinem Job, wenn ich mit der Pflege eines Familienmitglieds ausgelastet bin?

Anspruch auf Unterstützungsgeld

Einmal im Kalenderjahr können sich Beschäftigte für akut auftretende Pflegesituationen für die Dauer von zehn Arbeitstagen von der Arbeit freistellen lassen, so Josephine Klose, Rechtsberaterin bei der Arbeitnehmerkammer Bremen. Aber bekommen Beschäftigte in dieser Zeit auch weiterhin ihr Gehalt? Wie Klose im Magazin der Arbeitnehmerkammer "BAM" (Ausgabe Juli/August) erklärt, besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, sofern der Arbeitgeber nicht ohnehin aufgrund vertraglicher, tariflicher oder gesetzlicher Regelungen zur Entgeltzahlung verpflichtet ist. Das Pflegeunterstützungsgeld kann von nahen Angehörigen bei der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung des Bedürftigen beantragt werden und beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Längere Freistellung möglich

Stellt sich heraus, dass die Pflege eines nahen Angehörigen für längere Zeit nötig ist, können sich Beschäftigte mit der Familienpflegezeit unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen - bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt. Das Pflegezeitgesetz erlaube bei Vorliegen der Voraussetzungen auch eine vollständige Freistellung von der Arbeit für die Dauer von sechs Monaten, erklärt die Rechtsberaterin weiter. Familienpflegezeit und Pflegezeit können auch nahtlos ineinander übergehen und dann bis zu maximal 24 Monate in Anspruch genommen werden. Bei beiden Varianten ist den Informationen zufolge ein besonderer Kündigungsschutz vorgesehen.