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2. Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung

Grundsicherung Behinderung

Zweite Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpfegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie (2.Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung – 2. VZVV)

1 Zusammenfassung des Referentenentwurfs

Angesichts des aktuellen Pandemiegeschehens sieht es der Gesetzgeber als erforderlich an, den seit Inkrafttreten des Sozialschutzpakets I im Frühjahr 2020 eingeführten erleichterten Zugang zur Grundsicherung, welcher bereits durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, bis zum 31. März 2022 verlängert wurde, erneut zu verlängern. Da mit dem vereinfachten Zugang sowohl auf eine Prüfung des Vermögens als auch auf die Angemessenheit der Unterkunft verzichtet wird und beides Bestandteil im neuen Bürgergeld sein wird, sieht der vorliegende Referentenentwurf eine Verlängerung der aktuellen Regelungen bis zum 31. Dezember 2022 vor, um einen nahtlosen Übergang mit dem zu Beginn des Jahres 2023 vorgesehenen Bürgergeld zu gewährleisten. In der Folge verlängert sich gemäß § 20 Absatz 6a Satz 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) auch die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag.

Auch für die Sonderregelungen für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen, welche am 31. März 2022 auslaufen würden, ist eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehen. Damit soll trotz möglicher Einschränkungen aufgrund des Infektionsgeschehens sichergestellt werden, dass der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung weiterhin zur Verfügung steht, auch wenn die Voraussetzung der Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht gewährleistet sein sollte.
 

2 Gesamtbewertung

Der in § 67 SGB II, § 141 SGB XII, § 88a BVG geregelte erleichterte Zugang zur Grundsicherung soll mit dem vorliegenden Referentenentwurf bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Damit würde auch weiterhin die Prüfung auf Vermögen ausgesetzt, sofern die Antragsteller*innen erklären, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen. Die Kosten der Unterkunft und Heizung würden darüber hinaus in ihrer tatsächlichen Höhe übernommen und eine Prüfung auf Angemessenheit ebenfalls ausgesetzt. Darüber hinaus soll mit vorliegendem Referentenentwurf auch weiterhin keine Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen (Artikel 4 § 20 Abs. 6a BKGG). Ohne eine gesetzliche Anpassung würden die derzeitigen Regelungen zum 31. März 2022 auslaufen.

Die Verlängerung des erleichterten Zugangs zur Grundsicherung bis Ende des Jahres 2022 befürwortet der SoVD ausdrücklich. Durch das Aussetzen der Vermögensprüfung und der Prüfung auf Angemessenheit der Unterkunft und Heizung wird z. B. für Arbeitnehmer*innen oder (Solo)Selbstständige, die pandemiebedingt kurzfristig ihren Arbeitsplatz verlieren und/oder erhebliche Einkommenseinbußen verzeichnen, das Abrutschen in die Grundsicherung abgefedert. Das Gleiche gilt für Familien, die z. B. durch Kurzarbeit vorübergehend auf den Kinderzuschlag angewiesen sind. Die Verlängerung der Regelungen sind daher ein richtiger und wichtiger Schritt, um Rechts- und Planungssicherung für Betroffene zu schaffen.

Die Verlängerung der Sonderregelungen zu den Bedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung ist sachgerecht. Damit ist sichergestellt, dass ein Mehrbedarf wegen gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung nach § 42b Abs. 2 SGB XII über den 31. März 2022 hinaus bis 31. Dezember 2022 weiter anerkannt werden kann, auch wenn die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und der Essenseinnahme in Verantwortung des Leistungsanbieters aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich ist.

Dass die Regelungen bis zum Jahresende verlängert werden sollen, um einen nahtlosen Übergang zum neuen Bürgergeld zu gewährleisten, begrüßt der SoVD sehr. An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass das neue Bürgergeld seiner Intention zur Überwindung von Harzt IV nur gerecht werden kann, wenn die Methodik zur Berechnung und Fortschreibung der Regelsätze reformiert und die Grundsicherung auf ein angemessenes Niveau angehoben wird.

Berlin, den 8. Februar 2022
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik

Stellungnahme als PDF: