1 Zusammenfassung des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf sieht gestaffelt nach Haushaltsgröße die Leistung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an wohngeldberechtigte Haushalte vor, die in den Monaten Oktober 2021 bis März 2022 Wohngeld bezogen haben. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich, der einmalige Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen gewährt. Eine Anrechnung bei anderen Sozialleistungen soll nicht erfolgen. Der einmalige Heizkostenzuschuss beträgt für eine zu berücksichtigende Person 135 Euro,zwei zu berücksichtigende Personen 175 Euro und jede weitere zu berücksichtigende Person zusätzlich 35 Euro. Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten.
2 Gesamtbewertung
Dass die Bundesregierung noch in diesem Halbjahr einen Heizkostenzuschuss an alle Wohngeldbeziehenden, die in den Monaten Oktober 2021 bis März 2022 Wohngeld bezogen haben, auszahlen möchte, begrüßt der SoVD ausdrücklich. Denn es ist wichtig, dass die Menschen mit dem extremen Energiepreisanstieg nicht alleingelassen werden und ihnen schnell und unbürokratisch geholfen wird.
Gerade Haushalte mit niedrigem Einkommen können die derzeitige Mehrbelastung meist nicht auffangen, da sie oft über wenige oder keine Rücklagen verfügen. Ohne finanzielle Unterstützung verstärkt sich damit das Risiko einer Schuldenspirale. Eine Senkung der Heizkosten ist häufig aufgrund eines schlechten energetischen Zustands der Wohnungen nicht möglich. Zudem lobt der SoVD, dass der vorgesehene Zuschuss nicht als Einkommen bei der Gewährung anderer Sozialleistungen berücksichtigt werden soll.
Kritisch sieht der SoVD die fehlenden Ausführungen zur Herleitung der Höhe des geplanten Heizkostenzuschusses.Aufgrund der mangelnden Transparenz ist die Berechnung der Höhe nicht nachvollziehbar. Daher fordert der SoVD, dass die Grundlagen zur Ermittlung des Zuschusses offengelegt werden.Angesichts von Preissteigerungen um das Doppelte oder sogar Dreifache erscheint ein Betrag von 135 Euro für die komplette Heizperiode 2021/2022 allerdings als zu niedrig.
Zudem sieht der SoVD es angesichts der aktuellen Hochpreisphase als absolut notwendig an, dass neben Wohngeldbeziehenden auch Grundsicherungsbeziehende finanziell entlastet werden. Zwar werden die Heizkosten im Rahmen der Grundsicherungssysteme berücksichtigt, allerdings nur in „angemessener Höhe“. Immer wieder kommt es so zu Nachforderungen der Jobcenter, die von den Betroffenen aus den ohnehin schon zu niedrigen Regelsätzen bezahlt werden müssen. Dies wiederum führt zu einer Unterdeckung des Existenzminimums.
Zudem sollte dringend die Energiepauschale für Leistungsbeziehende erhöht werden. Denn der Betrag, der Hartz-IV-Empfänger*innen in der Grundversorgung jährlich für Strom fehlt, steigt seit Jahren kontinuierlich. Waren es 2019 noch 101 Euro, mussten sie 2020 bereits eine Lücke von durchschnittlich 115 Euro ausgleichen. Im Jahr 2021 beläuft sich der Fehlbetrag mancherorts auf bis zu 196 Euro in der Grundversorgung. Dieser Zustand wird sich durch die aktuelle Preisentwicklung weiter verschärfen.
Berlin, 19. Januar 2022
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik