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Stellungnahme zum Entwurf 4. Bevölkerungsschutzgesetz

Gesundheit

Zusammenfassung und Ersteinschätzung zentraler Inhalte des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drucksache 19/19/28444)

sowie der Anträge der Fraktion DIE LINKE (19/24453/19/25882)

Zusammenfassung und Ersteinschätzung zentraler Inhalte des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Um der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit zu entsprechen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems trotz des sich zuspitzenden Infektionsgeschehens weiterhin sicherzustellen, sieht der Gesetzentwurf vor, eine bundeseinheitliche Grundlage zu schaffen, um weitgehende Maßnahmen zu ergreifen, den R-Wert verlässlich unter 1 zu senken und damit eine Abschwächung des Infektionsgeschehens zu erreichen.

Dafür wird eine bundesweit verbindliche Notbremse ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 eingeführt. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche verhältnismäßige Maßnahmen. Sinkt in dem entsprechenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz unter den Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an fünf aufeinander folgenden Werktagen, so tritt dort ab dem übernächsten Tag die Notbremse außer Kraft.

Zudem wird die Bundesregierung ermächtigt,zur einheitlichen Festsetzung von Corona-Maßnahmen Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Die Rechtsverordnungen sind an die Überschreitung einer Inzidenz von 100 geknüpft.Alle Maßnahmen und Vorschriften gelten für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Maßnahmen der „Notbremse“ (nicht abschließend):

  • Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur mit Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis 14 Jahren,
  • Ausgangssperre zwischen 21 Uhr und 5 Uhr mit wenigen Ausnahmesituationen, wie bspw. der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, der Berufsausübung, der Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,
  • Freizeiteinrichtungen und Gaststätten bleiben geschlossen,
  • Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte,Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker,Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte,Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte dürfen öffnen.
  • Die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt.
  • Schülerinnen und Schüler sowie das Lehrpersonal an allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen sind bei Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 200, so ist ab dem übernächsten Tag für Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können nach von ihnen festgelegten Kriterien eine Notbetreuung einrichten.
  • Das Versammlungsrecht im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes sowie Zusammenkünfte, die der Religionsausübung dienen, unterliegen nicht besagten Beschränkungen.

Fortsetzung und Bewertung in der kompletten Stellungnahme