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Stellungnahme zum Teilhabestärkungsgesetz

Behinderung

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

1 Vorbemerkungen 

Der SoVD erhielt am 22. Dezember 2020 den Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für ein Teilhabestärkungsgesetz. Die Möglichkeit zur Stellungnahme endet bereits am 8. Januar 2021. Die kurze Stellungnahmefrist von weniger als 3 Wochen, die zudem auch noch in die Weihnachtsschließzeit vieler Verbände fällt, kritisiert der SoVD mit Nachdruck. Sie entspricht nicht den Beteiligungsvorgaben in § 47 GGO, erschwert eine Beteiligung der Behindertenverbände auf Augenhöhe und trägt dem Partizipationsgebot der UN-Behindertenrechtskonvention nicht ausreichend Rechnung.

Der SoVD verweist auf schriftliche Hinweise des Bundeskanzleramtes gegenüber allen Bundesressorts, wonach „gemäß § 47 Abs. 3 GGO […] Fachkreise, die auf Bundesebene bestehen, möglichst frühzeitig zu beteiligen [sind], wenn ihre Belange berührt sind. […] Die in der GGO normierte Regelfrist von 4 Wochen für andere Beteiligungen (§ 50 GGO) kann als Orientierung dienen. Sehr kurze Fristen sollten die Ausnahme bilden und entsprechend begründet werden.“ Diese im Rahmen eines unter Beteiligung des SoVD durchgeführten BGG-Schlichtungsverfahrens ergangenen Hinweise des Bundeskanzleramtes setzt das BMAS vorliegend nicht um. Eine besondere Eilbedürftigkeit, die eine ausnahmsweise Fristverkürzung rechtfertigen würde, sind weder angeführt worden noch ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund gibt der SoVD vorliegend keine abschließende Stellungnahme, sondern lediglich eine vorläufige Ersteinschätzung ab und behält sich eine verbandsinterne, vertiefte Diskussion und Modifizierung seiner Ersteinschätzungen vor.

Überdies erneuert der SoVD seine Forderung nach verbindlichen Partizipationsstandards, um die Beteiligung der Behindertenverbände konventionskonform sicherzustellen. Ein entsprechendes Forderungspapier des SoVD und anderer DBR-Mitgliedsverbände liegt bereits vor und kann als Grundlage dienen.